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Dekoration von Hallen, Sälen, Wirtschaften, Versammlungsräumen, Bars, Cafés etc.

FEUERPOLIZEI DES KANTONS SCHAFFHAUSEN 20/05


1. Für die Dekorationen dürfen nur Materialien verwendet werden, die nicht leichtbrennbar sind. Bei Anlässen mit grosser Personenbelegung (mehr als 100 Personen) dürfen nur schwerbrennbare Dekorationsmaterial (z.B. Brandkennziffer 5.2) zur Anwendung gelangen.

2. Papier für Dekorationen (z.B. Seidenpapier, Krepp, Girlanden, Luftschlangen, Wandverkleidungen) ist durch ein Imprägnierung schwerbrennbar zu machen (z.B. "Wasserglas" sowie handelsübliche Anti-Flam-Sprays).

3. Wandverkleidungen aus Folien oder Papier sind so zu befestigen, dass sie möglichst satt aufliegen. Gross zusammenhängende Flächen sind durch mindestens 50cm breite Streifen aus nichtbrennbarem Material (beispielsweise Alumunium-Folien) zu unterteilen.

4. Es ist verboten, Dekorationen so anzubringen, dass sie durch Wärmestrahlung von Lampen, Heizapparaten, Motoren und dergleichen entzündet werden können oder dass gefährlicher Wärmestau entstehen kann.

5. Stroh, Heu, Papierschnitzel, Schilf, Tannenreisig und dergleichen darf für Dekorationen nicht benutzt werden. Matten aus geschältem Schilf, die durch Imprägnierung (oder Anstrich) schwerbrennbar gemacht worden sind, dürfen für kleinere Deckenverkleidungen über dem Buffet, der Bar oder dergleichen verwendet werden - nicht aber für Wandverkleidungen und Raumunterteilungen.

6. Polystyrol darf für kleinere Dekorationsartikel verwendet werden, nicht aber für Decken- und Wandverkleidungen oder Raumunterteilungen.

7. Ballons dürfen nur mit Luft oder nichtbrennbaren Gasen gefüllt werden.

8. Bei ungünstigen Ausgangsverhältnissen (Fluchtwege) und/oder Räumen mit grossen Personenbelegungen ist nötigenfalls für eine Feuerwache zu sorgen. Diese ist in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Feuerwehrkommando zu organisieren. Eventuell müssen behelfsmässig zusätzliche Fluchtwege erstellt werden.

9. Dekorationen dürfen keine Ausgänge, Löscheinrichtungen, sicherheitsbeleuchtete Fluchtwegmarkierungen (Notbeleuchtungen), Brandmelder, Hand-alarmtaster, Sprinkler oder Wasserlöschposten verdecken oder deren Funktion verunmöglichen..

10. Durch das Anbringen von Dekorationen darf die Sicherheit von Personen nicht gefährdet werden!

Im Brandfall: mit der Telefon-Nummer 118 sofort die Feuerwehr alarmieren!


Mehr Infos und Tips finden Sie auf der Webseite der Feuerpolizei des Kanton Schaffhausens

Noch mehr Tips finden Sie bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

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