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Brandschutz auf BaustellenFEUERPOLIZEI DES KANTONS SCHAFFHAUSEN 20/05 1. Für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften sind Bauherr, Projektverfasser, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich. 2. Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass an seinem Arbeitsplatz alle Brandverhütungsvorkehrungen vor Arbeitsbeginn getroffen werden. 3. Es ist Sache jedes Unternehmers, die mit der Durchführung einer Arbeit betrauten Personen vor Arbeitsbeginn auf die besonderen Gefahren aufmerksam zu machen. 4. Die Alarmierungsmöglichkeiten zur Feuerwehr sind frühzeitig abzuklären. Nötigenfalls sind solche zu schaffen. 5. Auch auf Baustellen sind die gültigen Brandschutzvorschriften, insbesondere auch die Broschüre "Brandschutz bei Schweissen, Schneiden und verwandten Verfahren" (*) sinngemäss einzuhalten. 6. Beim Schweissen, Schneiden, Löten, Auftauen, Wärmen, Farb-Abbrennen, bei Arbeiten mit leichtentzündlichen Stoffen (wie Teer-, Asphalt-, Bodenleger- und Farbspritzarbeiten), bei der Bauaustrocknung usw. sind geeignete Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Eimerspritzen usw.) im bereich der Arbeitsstelle bereitzuhalten. 7. Gefährliche Arbeiten wie Schweissen, Schneiden, Löten oder sonstige funkenerzeugende Arbeiten sind in der Regel (insbesondere in Altbauten) bis 16.00 Uhr zu beenden. 8. Während der Arbeit sind der Gefahr angepasste Kontrollen durchzuführen, um mögliche Brandursachen frühzeitig zu entdecken und die notwendigen Verhütungs- und Löschmassnahmen einzuleiten. 9. Nach Abschlusws der Arbeit hat der Unternehmer oder der von ihm Beauftragte die Arbeitsstelle auf allfällige Brandausbruchsmöglichkeiten hin zu kontrollieren. Ist ein Mottbrand möglich, so müssen periodische Nachkontrollen organsiert werden. 10. Vorhandene automatische Lösch- und Brandmeldeeinrichtungen (z.B. Sprinkler- und Brandmeldeanlagen) dürfen nur vorübergehend im Bereich der Arbeitsstelle und nur nach Absprache mit dem Gebäudeeigentümer und dem Feuerwehrkommando ausser Betrieb genommen werden. 11. Werden vom Bauherr, Projektverfasser, Bauleiter, Unternehmer oder dessen Beauftragten nicht alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen und entsteht deswegen ein Schadenfall, so behält sich die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen das Rückgriffsrecht (Regress) vor. Mehr Infos und Tips finden Sie auf der Webseite der Feuerpolizei des Kanton Schaffhausens |
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