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Allgemeine Brandverhütung
FEUERPOLIZEI DES KANTONS SCHAFFHAUSEN 20/04
Allgemeine Sorgfaltspflicht
Der Eigentümer und Besitzer (Mieter oder Pächter) eines Gebäudes sowie die für einen Betrieb oder die Benützung einer Liegenschaft zuständigen Personen, sind für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften verantwortlich.
Die Erstellung und der Umbau von Liegenschaften, technischen Installationen, Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten usw., sowie jede Zweckveränderung bedürfen u.a. einer Bewilligung der zuständigen Feuerpolizei.
Jedermann hat beim Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten, insbesondere mit Feuer, Raucherwaren, feuergefährlichen Stoffen, Flüssigkeiten und Gasen, sowie bei der Verwendung von Maschinen, Apparaten usw. die zur Vermeidung eines Brandes oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. Im speziellen sind folgende Vorschriften zu beachten:
- In Estrichen, Scheunen, Ställen sowie in allen anderen Räumen und Plätzen, in denen leichtbrennbare Stoffe oder Flüssigkeiten gelagert, umgeschlagen und verarbeitet werden oder explosive Gase oder Dämpfe auftreten können, darf weder geraucht noch mit Feuer oder elektrischen Strahlern etc. umgegangen werden. Jede Manipulation, die zur Funkenbildung führen kann, ist zu unterlassen.
- Feuerarbeiten wie Schweissen, Löten, Abbrennen von Farben etc., oder das Verflüssigen von Bitumen und ähnlichen Stoffen, dürfen nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden.
- Es ist nicht gestattet, Wachs, Paraffin oder ähnliche leichtentzündliche Stoffe direkt auf offenem Feuer oder auf Kochplatten zu erwärmen. Hiezu muss das sogenannte "Wasserbad" benützt werden.
- Oele, Fette und dergleichen dürfen nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden.
- Kerzen dürfen nur unter Aufsicht und in nichtbrennbaren Halterungen benützt werden.
- Feuerwerk darf nur im Freien abgebrannt werden, wenn dadurch keine Personen- oder Sachgefährdung entsteht. Die Gebrauchsanweisung ist strikte zu beachten.
- Rauchzeugreste, Feuerungsrückstände, gebrauchte Putzlappen und Putzfäden dürfen nur in nichtbrennbaren und verschlossenen Behältern auf nichtbrennbarer Unterlage aufbewahrt werden.
- Feuerzeuge, Streichhölzer, Feuerwerkskörper, Kerzen, brennbare Stoffe und Flüssigkeiten sowie Gase und dergleichen dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie für Kinder und Unzurechnungsfähige unerreichbar sind.
- Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht; unbewachte Feuer sind auszulöschen. Das unbefugte Anzünden von Gras, Laub, Gestrüpp usw. in Wald und Flur ist nicht gestattet. Bei anhaltend trockener Witterung und Waldbrandgefahr ist ein striktes Feuer- und Rauchverbot einzuhalten.
- Elektrische Energieverbraucher aller Art wie Wärmeapparate, Leuchten, Motoren, Haushaltgeräte, Elektrowerkzeuge, Fernsehapparate usw. sind so aufzustellen, einzubauen und zu verwenden, dass sich brennbare Gebäudeteile und andere Gegenstände nicht entzünden können. Durch den Betrieb dürfen Personen nicht gefährdet werden.
- Elektrische Sicherungseinrichtungen dürfen nicht geflickt oder überbrückt werden.
- Der Eigentümer ist verpflichtet, Bauten und technische Anlagen regelmässig und fachkundig unterhalten zu lassen.
- Die dem Brandschutz dienenden Einrichtungen müssen regelmässig fachkundig gewartet werden. Die Handhabung von Lösch- und Rettungseinrichtungen ist regelmässig zu instruieren.
- Treppenhäuser, Korridore und Ausgänge welche als Fluchtwege dienen, sind jederzeit frei und sicher benützbar zu halten.
- Estrich, Keller, Wohnungen usw. sind regelmässig zu entrümpeln. Unordnung = erhöhte Brandgefahr!!
Mehr Infos und Tips finden Sie auf der Webseite der Feuerpolizei des Kanton Schaffhausens
Noch mehr Tips finden Sie bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
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