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Löscheinrichtungen in Wohnbauten

FEUERPOLIZEI DES KANTONS SCHAFFHAUSEN 20/04

(Brandschutznorm Artikel 88 bis 90 / Richtlinie Löschgeräte und Einrichtungen)


1. Einfamilienhäuser
Einfamilienhäuser ohne gewerbliche Nutzungen:

1 Handfeuerlöscher mit mindestens 8 Kg Löschmittel empfohlen (Luftschaum oder Light-Water)



2. Mehrfamilienhäuser
Details betreffend Innen-Löscheinrichtungen sind rechtzeitig mit dem örtlichen Feuerwehrkommando festzulegen. Dies gilt insbesondere für spezielle Räume und Nutzungen (z.B. Liftmotoren-Räume etc.).

Bei Mehrfamilienhäusern sind pro Treppenhaus mindestens folgende Löscheinrichtungen erforderlich:

  • bis dreigeschossige Gebäude:
    1 Luftschaum- oder Light-Waterlöscher mit mindestens 8 Kg Löschmittel

  • in viergeschossigen Gebäuden:
    2 Luftschaum- oder Light-Waterlöscher mit mindestens 8 Kg Löschmittel

  • in fünf- und sechsgeschossigen Gebäuden:
    3 Luftschaum- oder Light-Waterlöscher mit mindestens 8 Kg Löschmittel

  • in sieben- und achtgeschossigen Gebäuden:
    In jedem zweiten Geschoss (Treppenhaus, beginnend ab Erdgeschoss) ein Wasserlöschposten und ein Luftschaum- oder Light-Waterlöscher mit mindestens 8 Kg Löschmittel. Die Anschlussleitung für Wasserlöschposten muss eine Mindestrohrweite von 1 1/4" aufweisen; der statische Druck am Wasserlöschposten muss mindestens 3 bar betragen. Die Wasserzirkulation im Leitungsnetz ist sicherzustellen. Die Löschgeräte sind frei zugänglich und einwandfrei gekennzeichnet zu installieren.


3. Einstellräume / Einstellhallen > 150 m2
Bis 10 Fahrzeuge: 1 Pulverlöscher mit 8 bis 10 Kg Löschmittel
Für 20 weitere Fahrzeuge: 1 Pulverlöscher mit 8 bis 10 Kg Löschmittel zusätzlich.
Ab 500 m2 Fläche: 1 Wasserlöschposten/ weitere nach Fläche und Situation.


Mehr Infos und Tipps finden Sie auf der Webseite der Feuerpolizei des Kanton Schaffhausens

Noch mehr Tipps finden Sie bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen

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